Raumakustikplanung in modernen Büros: Das Paradoxon von Absorption und Diskretion
Von Dipl.-Ing. Birgit Dietze, Geschäftsführerin • Veröffentlicht am 12. Oktober 2026 • Fachbereich: Raumakustik • © 2026 Dietze Akustik GmbH
Offene Büromodelle sollen die Teamarbeit stärken, scheitern in der Praxis aber oft an den Bedürfnissen der Beschäftigten nach Konzentration, Gesundheit und Diskretion. Niemand möchte beim Telefonieren das gesamte Umfeld stören oder selbst unfreiwillig mitgehört werden. Die Lösung verlangt eine gezielte Raumakustikplanung, die über das Absenken von Nachhallzeiten und das Bedämpfen des Grundgeräuschpegels hinausgeht. Geschieht nur Letzteres, tritt ein akustischer Boomerang-Effekt ein: Einzelne Gespräche werden in der leisen Umgebung plötzlich im gesamten Büro gut verstanden. Für die Architekturplanung gilt es daher, die Herausforderung zu meistern, ein ästhetisches Open-Space-Konzept mit funktionierender Akustik zu vereinbaren: Grundgeräuschpegel und Nachhallzeiten müssen sinken. Gleichzeitiger darf die Sprachverständlichkeit über größere Distanzen dadurch nicht begünstigt werden.
1. Recht und Norm: Die Mindestanforderungen in Österreich
Die gesetzliche Basis für den ArbeitnehmerInnenschutz bilden das ASchG und die VOLV. Während das ASchG die Lärmminderung ohne konkrete akustische Zielwerte vorschreibt, präzisiert die VOLV (§ 10) den Mindeststandard und definiert für Arbeitsräume einen mittleren Schallabsorptionsgrad von mind. αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert). Parallel dazu verankert das Tiroler Baurecht die verbindliche Einhaltung der OIB-Richtlinie 5 (Ausgabe Mai 2023). Das Kapitel 3 stellt konkrete Anforderungen an die Hörsamkeit (Zielwerte für die Nachhallzeit T [s] je nach Raumnutzung) und Lärmminderung (Zielwert αm,B analog zu VOLV). Zusammen mit der ÖNORM B 8115-3 (definiert Zielwerte für die Nachhallzeiten T [s] je nach Raumnutzung) zielen die Vorgaben primär auf die Einhaltung globaler Raumwerte zur Sicherung der Grundbedämpfung und Lärmreduzierung ab. Das Problem der ungehinderten Ausbreitung von verständlicher Sprache im Raum wird dadurch nicht gelöst. Die angenehme leise Atmosphäre begünstigt die Sprachverständlichkeit über größere Entfernungen und verstärkt den Verlust der Vertraulichkeit bei Unterhaltungen und Telefonaten am Arbeitsplatz. Eine praxistaugliche Planungshilfe zur raumakustischen Optimierung liefert die VDI 2569.
2. Der Stand der Technik: VDI 2569
Die VDI-Richtlinie stellt gemeinsam mit der Messnorm für Großraumbüros (ÖNORM EN ISO 3382-3) ein präzises Werkzeug bereit, um die Schallausbreitung in Büroräumen mittels akustischer Kenngrößen gezielt zu beschreiben, zu optimieren und zu überprüfen. Es erfolgt eine Klassifizierung der raumakustischen Bedingungen in drei Raumakustik-Klassen (A, B und C). Um eine bestimme Raumakustikklasse zu erreichen müssen die definierten Zielwerte der Kenngrößen in der jeweiligen Klasse erreicht werden. Diese Klassifizierung dient als transparente Basis, um Qualitätsziele für die jeweilige Nutzung (z. B. für konzentriertes Arbeiten oder telefonintensive Bereiche) verbindlich zu vereinbaren und nach Ausführung zu verifizieren.
Planungskonsequenzen für die Architektur: Ein funktionierendes Akustikkonzept kombiniert systematisch platzierte Absorptionsflächen zur Raumbedämpfung mit gezielten Abschirmungen und einer durchdachten Zonierung um die ungewünschte Schallausbreitung zu verhindern. Die frühzeitige Integration der raumakustischen Fachplanung in den integralen Entwurfsprozess erweist sich hierbei als maßgeblich. Eine simulationsgestützte Dimensionierung und Prognose gemäß VDI 2569 ermöglicht eine präzise, transparente Zieldefinition und sichert die Wirtschaftlichkeit des Projekts durch die Vermeidung kostenintensiver, nachträglicher Sanierungsmaßnahmen.
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) – Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
- Arbeitsstättenverordnung (AStV) – Insbesondere § 13 (Lärm) und § 27 (Schallschutz) zur Begrenzung der Nachhallzeit in Arbeitsräumen.
- Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) – Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch Lärm und Vibrationen.
Baurechtliche Anforderungen:
- OIB-Richtlinie 5: Schallschutz – Herausgegeben vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB), definiert die baurechtlichen Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau.
- ÖNORM B 8115-3 – Schallschutz und Akustik im Hochbau, Teil 3: Raumakustik. Anforderungen an die Nachhallzeit und schallabsorbierende Flächen in Abhängigkeit von der Raumnutzung.
- VDI 2569:2019-10 – Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro. Maßgebliche Richtlinie zur akustischen Klassifizierung (Klassen A, B, C) und zur Begrenzung der horizontalen Schallausbreitung in Großraumbüros.
- ÖNORM EN ISO 3382-3 – Akustik – Messung von Parametern der Raumakustik, Teil 3: Großraumbüros.
